Grafik Waermepreisbremse energie 12023 S8

Sehr geehrte Fernwärmekundinnen und Fernwärmekunden,

um die Belastungen der Verbraucher:innen durch die hohen Energiepreise weiter zu verringern, folgt auf die „Dezember-Soforthilfe“ zum 1. März 2023 die „Wärmepreisbremse“. Diese beinhaltet auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 und gilt zunächst bis 31. Dezember 2023. Die sogenannte Wärmepreisbremse ist im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt.

Die Wärmepreisbremse ist ein weiteres Kernstück des staatlichen Entlastungspaketes zur Energiepreisdämpfung und wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Alle Informationen und Entscheidungen der Bundesregierung hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder der Internetseite www.wir-entlasten-deutschland.de. Die Stadtwerke Hennigsdorf setzen selbstverständlich auch diese Entlastung gemäß den gesetzlichen Vorgaben um.

Entlastungsberechtigte Kundengruppen

Mit der Wärmepreisbremse wird ein Entlastungskontingent in Höhe von 80 Prozent des 2021 ermittelten Fernwärmeverbrauches, auf dessen Grundlage auch die Abschläge für das Jahr 2022 kalkuliert wurden, vom Staat subventioniert. Für dieses Kontingent wird der Bruttoarbeitspreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die Umsatzsteuer ist bereits darin enthalten.. Der Fernwärmeverbrauch oberhalb dieses Entlastungskontingents wird zum aktuell gültigen Arbeitspreis unserer Preislisten abgerechnet. Das betrifft neben der Wohnungswirtschaft alle privaten Haushaltskundinnen und -kunden.

Auch Gewerbetreibende und Industrieunternehmen kommen in den Genuss staatlicher Unterstützung. Sofern der Jahresverbrauch in 2021 nicht mehr als 1.500.000 Kilowattstunden betrug, werden auch hier 80 Prozent des Fernwärmeverbrauchs auf einen Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.
Bei einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt das Entlastungskontingent 70 Prozent. Der Preisdeckel liegt dann bei einem Arbeitspreis von 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto, zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer. Die Entlastung erhalten alle unsere 2023 belieferten Kundinnen und Kunden unabhängig vom jeweils aktuellen Verbrauch.

Höhe der Entlastung
Der unseren Fernwärmekundinnen und -kunden zugutekommende Entlastungsbetrag ermittelt sich aus dem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 Prozent des 2021 ermittelten Fernwärmeverbrauches), der Preisdifferenz aus dem aktuell geltenden Arbeitspreis und dem anzuwendenden gedeckelten Arbeitspreis. Der so errechnete Entlastungsbetrag wird den Kundinnen und Kunden in 2023 gutgeschrieben, wobei die staatlichen Subventionen gleichmäßig verteilt werden. Heißt, jeweils ein Zwölftel des Entlastungsbetrages wird für die Monate März bis Dezember gutgeschrieben. Der rückwirkend für die Monate Januar und Februar gutzuschreibende Entlastungsbetrag wird nachträglich zusätzlich im Monat März berücksichtigt.

23 02 15 Vereinfachtes Rechenbeispiel
Abschlagszahlung und monatliche Abrechnung
Mit der Wärmepreisbremse reduzieren sich durch den individuell errechneten Entlastungsbetrag die monatlichen Zahlungen in 2023. Der Entlastungsbetrag wird über das Jahr verteilt unseren Kundinnen und Kunden gleichmäßig gutgeschrieben, egal ob im Rahmen einer Abschlagszahlung oder monatlichen Abrechnung. Alle direkten Vertragspartner: innen der Stadtwerke sollen dazu noch im Februar eine auf ihre Verbrauchsstelle bezogene Information erhalten. Aufgrund von IT-Schwierigkeiten bei der Umsetzung in den Abrechnungsprogrammen verzögert sich diese Zustellung jedoch.

Die Kundeninformation enthält Angaben

• zum Entlastungskontingent und ermittelten Entlastungsbetrag
• dem aktuell gültigen Arbeitspreis und anzuwendenden Preisdeckel
• dem sich daraus ergebenden Abschlagsbetrag

Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen. Lediglich bei Abschlägen, die über Daueraufträge bezahlt werden, sind die Zahlungen selbständig anzupassen.

Die Effekte

Die Effekte der von der Bundesregierung bereitgestellten Energiehilfen sind auch für Hennigsdorfer Wärmekundinnen und -kunden deutlich spürbar. Wie die Berechnung für eine Hennigsdorfer Musterwohnung verdeutlicht, wird durch die Wärmepreisbremse der für 2023 ursprünglich verzeichnete Preisanstieg der Wärmekosten um rund 50 Prozent auf gut 20 Prozent reduziert.

Die nachfolgende Grafik zeigt die Berechnung der Wärmekosten für eine Hennigsdorfer Musterwohnung am vereinfachten Preislistenbeispiel mit und ohne Wärmepreisbremse.

Grafik Auswirkungen energie 12023 S10

Bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern und einem Wärmeverbrauch von 6.720 Kilowattstunden jährlich beträgt der Entlastungsbetrag in 2023 durch die Wärmepreisbremse 355,64 Euro im Jahr. Damit drosselt die Preisbremse den Preisanstieg auf 20,45 Prozent. Ohne die staatliche Subventionierung hätte die Preissteigerung für diese Musterwohnung 50,44 Prozent betragen.

Es lohnt sich, Energie zu sparen
Die Grafik veranschaulicht auch, dass es sich lohnt, weiterhin Wärme einzusparen, denn der ermittelte Entlastungsbetrag wird unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch gewährt. Bei einer Reduktion des Wärmeverbrauchs gegenüber dem Vorjahr um beispielsweise 20 Prozent, würden die Gesamtkosten 2023 gegenüber 2022 nahezu gleichbleiben. Wer 2023 sogar 30 Prozent weniger Wärme verbraucht, für den reduzieren sich – mit Wärmepreisbremse und Einspareffekt – die Bruttogesamtkosten im Vergleich zu 2022 um fast sieben Prozent.

Wichtige Hinweise:
Mit dem Entlastungsbetrag werden 80 Prozent des 2021 ermittelten Fernwärmeverbrauchs subventioniert, heißt: Für jede Kilowattstunde Wärme über dieses Kontingent hinaus fällt der aktuell gültige Arbeitspreis an.
Für Mieter:innen gilt, dass sich sowohl die Dezember-Soforthilfe als auch die Wärmepreisbremse erst in den Betriebskostenabrechnungen in 2023 (Dezember-Soforthilfe 2022) und in 2024 (Wärmepreisbremse 2023) bemerkbar machen werden.