Paragraph ESWGLiebe Fernwärmekundinnen und Fernwärmekunden,

die Gas- und Wärmepreisbremse wurde mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wird der überwiegende Anteil unserer Kundinnen und Kunden direkt mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe entlastet. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Sie erhalten eine Entlastung, wenn:
• Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt
• Sie Vermietende:r von Wohnraum sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter:innen über die Entnahmestelle abgerechnet wird
• Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümer:innengemeinschaft handelt

Weitere kompensationsberechtigte Kundengruppen entnehmen Sie bitte § 4 Absatz (1) des EWSG vom 15. November 2022

Wichtig: Sie müssen nichts weiter tun. An Ihrer Abschlagszahlung für Dezember ändert sich nichts. Es muss auch kein gesonderter Antrag auf Entlastung gestellt werden. Wir werden Ihnen die „Soforthilfe Dezember“ zum Ende dieses Jahres überweisen.

+++ Den zu entlastenden Kundinnen und Kunden haben wir die „Soforthilfe Dezember“ am 28.12.2022 ausgezahlt. In der Abrechnung für den Monat Dezember 2022 wird diese Erstattung gesondert ausgewiesen. Kundinnen und Kunden, von denen uns keine Bankverbindung vorliegt, wird die Dezember-Soforthilfe nicht ausgezahlt. Es erfolgt stattdessen eine Gutschrift auf dem Kundenkonto, die im Rahmen der Jahresendabrechnung entsprechend berücksichtigt wird und so den Rechnungsbetrag reduziert. +++

Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrages hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.

Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind:
Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss der/die Vermietende die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kundinnen und Kunden an die Beauftragte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die PricewaterhouseCoopers (PwC), weiterzugeben.

Folgende Daten müssen wir weitergeben:

- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung für September
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Wir hoffen, dass diese Entlastung Ihnen weiterhilft.
Ihre Stadtwerke Hennigsdorf